Häusliche Pflege: Was Sie wissen sollten
- Häusliche Pflege: Einleitung
- Definition – Pflege
- Finanzierung der häuslichen Pflege
- Pflege eines Angehörigen bei Berufstätigkeit
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Pflegezeit
- Familienpflegezeit
- Begleitung todkranker Angehöriger
- Pflege minderjähriger Angehöriger
- Personelle Unterstützung bei der häuslichen Pflege
- Das Pflegezimmer
- Weitere Links zu diesem Thema
Häusliche Pflege: Einleitung
Das Thema Pflege ist in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger geworden. Man hört in diesem Zusammenhang oft von einer Überalterung der Gesellschaft, was so nicht ganz korrekt ist, weil neben dem Zuwachs an Menschen, die ein höheres Lebensalter erreichen, einfach zu wenig junge Menschen nachkommen (niedrige Geburtenrate), wodurch das Gleichgewicht verloren gegangen ist.
Zusätzlich zur regulären Alterung mit den meist zwangsläufig damit verbundenen körperlichen Gebrechen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Alltagseinschränkungen, haben wir das Gefühl, dass die Demenzerkrankungen immer mehr um sich greifen. Es gibt wohl kaum jemanden, der nicht bereits durch Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit dieser Erkrankung in Kontakt gekommen ist. Demenz betrifft dabei nicht immer nur Personen in fortgeschrittenem Alter, sondern kann auch das Leben jüngerer Menschen komplett aus der Bahn befördern.
Ist eine nahestehende Person aufgrund von Alter, Demenz oder einer sonstigen Erkrankung bzw. körperlichen Einschränkung dauerhaft auf Pflege durch Dritte angewiesen, stellt sich meist relativ bald die Frage, wie diese Aufgabe gemeistert werden kann. Sehr viele Angehörige entscheiden sich in diesem Zusammenhang dafür, die Pflege selbst zu übernehmen, so dass kein Umzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich ist. So werden in Deutschland mehr als zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld versorgt. Dabei gibt es große Unterschiede, was Art und Umfang der Pflege und/oder Versorgung angeht.
In diesem Artikel des Betten.de Schlafmagazins befassen wir uns eingehend mit der häuslichen Pflege, gehen häufig auftauchenden Fragen rund um die Pflege zuhause auf den Grund und geben Tipps dazu, wie sich die Pflege in den eigenen vier Wänden optimal bewältigen lässt.
Was ist Pflege?
Finanzierung der häuslichen Pflege
Die Pflege zuhause ist stets auch mit Kosten verbunden, so dass häufig Fragen wie „Wer übernimmt die Kosten für häusliche Pflege?“, „Pflege zuhause, wer zahlt?“ oder „Wer bezahlt die häusliche Pflege?“ gestellt werden. Zusätzlich ergibt sich oft auch die Frage danach, wie hoch die Kosten für die Pflege zuhause überhaupt ausfallen. In unserem Abschnitt über die Finanzierung der häuslichen Pflege gehen wir diesen Fragen auf den Grund und versuchen Antworten zu finden.
Pflegeleistungen von der Pflegekasse
Wenn ein Pflegefall eintritt, ist es nicht so, dass automatisch eine Zahlung aus der Pflegeversicherung erfolgt. Damit die Pflegekasse zahlt, ist es zunächst notwendig einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse auf Pflegeleistungen zu stellen.
Worum handelt es sich eigentlich bei der Pflegekasse?
Vorweg, es gibt nicht die eine Pflegekasse, sondern mehrere Pflegekassen. Als Pflegekasse bzw. Pflegekassen bezeichnet man die Träger der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland.
Bei den Pflegekassen handelt es sich um eigenständige Behörden, die bei den Krankenkassen und bei der Bundesknappschaft eingerichtet wurden. Die Pflegekassen erbringen Leistungen der Pflegeversicherung für ihre Versicherten. Dieses umfasst ebenso Sachleistungen wie Geldleistungen oder Dienstleistungen. Dabei müssen die Pflegekassen eine Koordination der pflegerischen Versorgung der Versicherten vornehmen und immer im Zuge der Überwachung die Effektivität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen im Blick haben.
Darüber hinaus müssen die Pflegekasse noch diverse andere Aufgaben und Funktionen erfüllen, wie beispielsweise das Durchführen von Schulungen und Pflegekursen für Pflegepersonen, das Führen eines Versichertenverzeichnisses und die Erstellung festgelegter Statistiken, das Einziehen der ihnen zustehenden Beiträge sowie die Verwaltung ihrer Finanzmittel oder die Information und Beratung ihrer Versicherten hinsichtlich denen zustehender Leistungen.
Da die Pflegekassen immer bei der gesetzlichen Krankenkasse angegliedert ist (siehe Kasten oben), kann man sich an seine Krankenkasse wenden, wenn es um Pflegeleistungen geht und man keine direkten Kontaktinformationen eines Ansprechpartners der Pflegekasse vorliegen hat. Für einen Erstantrag reicht ein Anruf aus. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich unbedingt den Namen der Person mit der man am Telefon gesprochen hat sowie das Datum und ggf. die Uhrzeit des Anrufes aufschreiben. Auf diese Weise kann man nachher prüfen, ob die Pflegekasse auch tatsächlich ab dem Tag des telefonischen Erstantrags zahlt.
Zusätzlich zum „Antrag per Telefon“ sollte man zur Sicherheit auch einen schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Dieses kann formlos erfolgen.
Die Pflegekasse schickt dann ein entsprechendes Antragsformular zu. Bei vielen Pflegekassen besteht auch die Möglichkeit, das Antragsformular online von der Website herunterzuladen.
Für die Pflegekasse ist der Versicherte – also der Pflegebedürftige – der Ansprechpartner. Der Antrag auf Pflegeleistungen muss dementsprechend auch vom Versicherten selbst gestellt werden. Angehörige haben die Möglichkeit, den Antrag für den Pflegebedürftigen auszufüllen. Die Unterschrift auf dem Antrag ist aber von ihm selbst zu leisten. Sollte sich der Versicherte selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern können und es liegt eine Vorsorgevollmacht vor, dann ist die in der Vollmacht bestimmte Person der Ansprechpartner für die Pflegekasse. Sollte es keine Vorsorgevollmacht geben, dann wird ein gesetzlicher Betreuer für den Pflegebedürftigen eingesetzt.
Antrag und weiterer Ablauf
Im Antragsformular der Pflegekasse werden die Basisdaten des Versicherten abgefragt, wozu Name, Wohnadresse und Krankenversicherungsnummer gehören. Diese Angaben werden von der Pflegekasse benötigt, damit diese den Antrag bearbeiten kann. Die Pflegekasse kann anhand dieser Daten außerdem unter anderem prüfen, ob der Antragssteller überhaupt einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat (siehe Hinweise im folgenden Kasten).
Um einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu haben, muss der Versicherte in den zurückliegenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang Beiträge für die soziale Pflegeversicherung geleistet haben. Hierfür werden alle Versicherungszeiten angerechnet, so dass die Voraussetzung meist erfüllt ist.
Weiterhin fragt die Pflegekasse über das Antragsformular ab, was die Ursache für die Pflegebedürftigkeit ist. Anhand dieser Information kann die Pflegekasse feststellen, welcher Leistungsträger zuständig ist. Sollte die Pflegebedürftigkeit die Folge eines Unfalls sein oder durch eine Berufskrankheit verursacht worden sein, wäre die Unfallkasse zuständig und müsste entsprechend die Kosten für die Pflege übernehmen.
Im Antrag geht es außerdem um die Pflegepersonen – also die Menschen, die die Pflege des Versicherten übernehmen. Die Pflegekasse fragt in diesem Zusammenhang unter anderem ab, welches familiäres Verhältnis zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson besteht. Dabei ist es so, dass grundsätzlich angenommen wird, dass die Pflege eines Angehörigen ehrenamtlich erfolgt. Daraus ergibt sich für die Pflegeperson oder auch die Pflegepersonen, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen, ein Anspruch auf Rentenzahlungen sowie auf Arbeitslosenschutz und Unfallversicherungsschutz. Vor diesem Hintergrund erfragt die Pflegekasse auch die Rentenversicherungsnummer der Pflegeperson/en. Wer als Berufstätiger die Pflege eines Angehörigen übernimmt, kann eine Pflegezeit und/oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Wenn dieses geplant ist, ist es ratsam, dieses gleich bei Antragstellung im Formular anzugeben, weil dadurch das Antragsverfahren beschleunigt wird.
Darüber hinaus wird im Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung danach gefragt, ob der Versicherte den Bezug von Pflegegeld, von Pflegesachleistungen oder von einer Kombination aus beidem wünscht. Der Anspruch auf Pflegegeld ist dann gegeben, wenn die Versorgung des Pflegebedürftigen ausschließlich durch ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt. Die Zahlung von Pflegesachleistungen erfolgt, wenn Pflegetätigkeiten von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Beide Leistungen sind auch kombinierbar. Wenn die Organisation der Pflege bei Antragsstellung noch nicht vollständig geklärt ist, sollte man die Einträge im Antragsformular so vornehmen, dass eine Übereinstimmung mit der aktuellen Planung vorliegt. Die im Antrag gewählte Leistungsart kann später zu jeder Zeit gewechselt werden. Dazu reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse aus. Genauso einfach ist es auch möglich, zusätzliche Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen, wenn der Pflegebedürftige z.B. feststellt, dass er eine Tages- und Nachtpflege benötigt.
Es empfiehlt sich bereits im Antragsformular anzugeben, dass der Versicherte den Entlastungsbetrag von 125 Euro beantragt. Dieses Geld kann angespart und zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden. Zur Beantragung reicht ein formloser Hinweis im Antrag aus („Ich beantrage hiermit auch den Entlastungsbetrag.“).
Wenn bei der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen eingeht, ist die Pflegekasse verpflichtet, dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen ein umfassendes Beratungsgespräch bei einem vorher benannten Ansprechpartner anzubieten. Alternativ kann die Pflegekasse auch einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Beratungsstelle ausstellen. Die Beratung kann auf Wunsch auch beim Versicherten zu Hause erfolgen.
Die Pflegekasse beauftragt außerdem ein Pflegegutachten. Die Aufgabe des Gutachters besteht darin, festzustellen bzw. zu prüfen, ob die Selbstständigkeit des Versicherten zumindest gering eingeschränkt ist, wodurch eine Pflegebedürftigkeit zu begründen ist. Anhand der Einschätzung des Gutachters entscheidet die Pflegekasse, ob Leistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt werden. Weiterhin soll der Gutachter Empfehlungen zur Rehabilitation geben und Hilfsmittel vorschlagen. Die Erstellung des Pflegegutachtens darf nur ausnahmsweise nach Aktenlage erfolgen. Üblicherweise meldet sich der Gutachter zu einem Hausbesuch an. Es ist festgelegt, dass zwischen Antragstellung und Begutachtung höchstens 20 Arbeitstage liegen sollten. Wenn die Pflegekasse nicht zur Einhaltung dieser Frist in der Lage ist, muss sie dem antragsstellenden Versicherten mindestens drei Alternativgutachter mitteilen, mit denen er eine Terminvereinbarung treffen kann.
Das Pflegegutachten wird vom Gutachter zur Pflegekasse geschickt, die schließlich die Entscheidung über die Leistungen trifft. Zwischen dem Erstantrag und dem Bescheid der Pflegekasse sollen höchstens 25 Arbeitstage liegen. Seit 2018 ist es so, dass die Pflegekasse für jede weitere angefangene Woche, die zwischen Erstantrag und Bescheid verstreicht, 70 Euro an den antragsstellenden Versicherten zahlen muss.
Wenn die Pflegeperson eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit plant und die Pflegekasse darüber (bei Antragsstellung) in Kenntnis gesetzt wurde, muss die Begutachtung des antragsstellenden Versicherten innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, den Versicherten direkt über seine Empfehlung an die Pflegekasse zu informieren, damit den Betroffenen (Pflegeperson wie Antragssteller) bewusst ist, ob eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Gutachter ist die Voraussetzung dafür, dass eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit genommen werden kann. Die Pflegekasse sollte wenige Tage nach dem Gutachten den Bescheid zustellen.
Sollte sich der antragsstellende Versicherte im Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz befinden und seine weitere Versorgung vom Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung abhängen, muss das Pflegegutachten innerhalb einer Woche vorliegen und die Pflegekasse sollte wenige Tage danach einen entsprechenden Bescheid schicken.
Wenn die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse anerkannt wird, hat der antragsstellende Versicherte einen Anspruch auf Pflegeleistungen. Wurde der Antrag nicht später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, muss die Pflegekasse einen Monat rückwirkend zahlen.
Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
In Deutschland fällt die Zuständigkeit für Pflegeleistungen in der Hauptsache der Pflegeversicherung zu, wobei nur Personen mit Pflegebedürftigkeit einen Anspruch auf Unterstützung haben. Die Höhe der Leistungen, die von der Pflegekasse erbracht werden, steht in Abhängigkeit zum Pflegegrad, den der Betroffene im Rahmen des Pflegegutachtens zugewiesen bekommen hat. In diesem Zusammenhang ist es so, dass das Geld, welches von der Pflegeversicherung gezahlt wird, in der Regel nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten deckt.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist stets ein Antrag notwendig, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden sollen. Eine automatische Kostenerstattung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sollte bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit möglichst direkt ein entsprechender Antrag gestellt werden, da keine rückwirkende Zahlung erfolgt.
Damit Leistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt werden, muss eine längerfristige Pflegebedürftigkeit gegeben sein. Längerfristig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens ein halbes Jahr (sechs Monate) Bestand haben muss. Wenn jemand nur kurzzeitig auf Unterstützung angewiesen ist, stehen ihm üblicherweise keine Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für einen gewissen Zeitraum Hilfe benötigt wird. – In diesem Fall liegt die Zuständigkeit bei der Krankenkasse und nicht bei der Pflegekasse. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für eine häusliche Krankenpflege.
Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird von der Pflegekasse ein Pflegegutachten in Auftrag gegeben (s.o.). Die Aufgabe des Gutachters besteht darin, festzustellen, inwiefern der Antragssteller sein Leben selbstständig führen kann, wo der Antragssteller auf Unterstützung angewiesen ist und ob Probleme vorhanden sind, die eine Relevanz für die Pflege haben.
Für das Pflegegutachten ist nicht die Schwere einer Erkrankung oder einer Behinderung nicht der ausschlaggebende Faktor. Es geht vielmehr um den Grad der Selbstständigkeit. – Also darum, wie selbstständig eine Person ihr Leben noch bestreiten und organisieren kann, trotz der Erkrankung oder Behinderung.
Um die Pflegebedürftigkeit festzustellen, erfolgt seitens des Gutachters eine Überprüfung von sechs unterschiedlichen Bereichen des Lebens. Insgesamt befasst sich der Gutachter mit acht Lebensbereichen, wobei nur die ersten sechs zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit dienen. Die Bewertung der anderen beiden vom Gutachter betrachteten Lebensbereiche dient dazu, einschätzen zu können, ob die Versorgung des Pflegebedürftigen gewährleistet ist.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Wie bereits beschrieben, stützt sich der Gutachter bei der Erstellung des Pflegegutachtens bzw. bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit auf die Bewertung verschiedener Lebensbereiche. Dabei erfolgt eine unterschiedlich starke Gewichtung. Die Lebensbereiche werden im Zusammenhang mit dem Pflegegutachten auch als Module bezeichnet. Nachfolgend stellen wir die geprüften Module im Einzelnen vor und geben Auskunft über die jeweilige Gewichtung bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit:
Modul 1: Mobilität | Gewichtung 10%
Beispielhafte Fragestellungen zur Beurteilung:
Ist der Antragssteller in der Lage, sich selbstständig in seiner Wohnung zu bewegen? Kann er alleine aus dem Bett aufstehen?
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Gewichtung 15%
Beispielhafte Fragestellungen zur Beurteilung:
Ist der Antragssteller zur Orientierung fähig? Kann der Antragssteller Risiken erkennen und einschätzen?
Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen | Gewichtung 15%
Beispielhafte Fragestellungen zur Beurteilung:
Gibt es Auffälligkeiten im Verhalten des Antragsstellers – z.B. grundlose Wutausbrüche gegen Dritte oder verstärkte Unruhe während der Nacht?
Hinweis zu den Modulen 2 und 3: Beide Module werden einzeln vom Gutachter betrachtet, erfasst und bewertet. Für die Berechnung der Pflegebedürftigkeit wird allerdings nur der höhere Wert herangezogen. Es findet also entweder nur die Bewertung von Modul 2 oder nur die Bewertung von Modul 3 Berücksichtigung, wobei entscheidet ist, für welchen Lebensbereich bzw. in welchem Lebensbereich eine stärkere Einschränkung festgestellt wurde.
Modul 4: Selbstversorgung | Gewichtung 40%
Beispielhafte Fragestellungen zur Beurteilung:
Ist der Antragssteller in der Lage, sich selbstständig zu waschen, anzuziehen und auszuziehen? Kann er sich selbst ernähren?
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mitkrankheits- und therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen | Gewichtung 20%
Beispielhafte Fragestellungen zur Beurteilung:
Ist eine selbstständige Medikamenteneinnahme möglich? Kommt der Antragssteller mit Hilfsmitteln wie z.B. einem Rollator zurecht?
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Gewichtung 15%
Beispielhafte Fragestellungen zur Beurteilung:
Kann der Antragssteller seinen Tagesablauf eigenständig gestalten?
Darüber hinaus bewertet der Gutachter zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen noch die außerhäuslichen Aktivitäten (Bewegt sich der Antragssteller noch selbstständig außer Haus und ist beispielsweise in der Lage ohne fremde Hilfe Verkehrsmittel zu nutzen?) und die Haushaltsführung (Kann der Antragssteller noch eigenständig zum Einkaufen gehen? Ist er noch zur unabhängigen Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten fähig?). Die Bewertung dieser Lebensbereiche nimmt – wie bereits erwähnt – keinen Einfluss auf die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit.
Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit werden insgesamt bis zu 100 Punkte „vergeben“, die das Maß der Einschränkung der Selbstständigkeit zum Ausdruck bringen. Jedes der oben vorgestellten Module wird dazu einzeln bewertet, wobei es jeweils fünf Bewertungsstufen gibt:
- Keine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/Fähigkeiten
- Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/Fähigkeiten
- Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/Fähigkeiten
- Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/Fähigkeiten
- Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/Fähigkeiten
Wie viele Punkte jeweils in den Modulen vergeben werden, hängt mit der Gewichtung des jeweiligen Moduls zusammen. Hierzu ist außerdem der oben in der Box beschriebene Sachverhalt zu berücksichtigen, dass entweder nur das Modul 2 oder nur das Modul 3 bei der Gesamtbewertung der Pflegebedürftigkeit Berücksichtigung findet.
Auf Basis der des ermittelten Gesamtwertes lässt sich der Pflegegrad bestimmen. Insgesamt werden fünf verschiedene Pflegegrade unterschieden.
Festgelegt in: 15 SGB XI
Art und Höhe der Leistungen der Pflegekasse
Wie viel die Pflegekasse an den Pflegebedürftigen zahlt ist – wie bereits erwähnt – von dem ihm zugewiesen Pflegegrad abhängig. Wenn man sich für häusliche Pflege entscheidet, kann man wählen, ob man Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wünscht. Zudem übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Tages- und Nachtpflege.
Übersicht über die Pflegesätze (ab 01.01.2017)
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse an den pflegebedürftigen Versicherten ausgezahlt, wenn seine Versorgung durch ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt. Bei den so genannten ehrenamtlichen Pflegepersonen handelt es sich in aller Regel um Familienangehörige. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld an die Pflegeperson als Aufwandsentschädigung weiterreichen.
Hinweise zu den Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen können vom pflegebedürftigen Versicherten bei einem zugelassenen Pflegedienst eingekauft werden. In diesem Fall wird ihm kein Geld von der Pflegekasse überwiesen, da diese direkt mit dem beauftragten Pflegedienst abrechnet. Zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst erfolgt eine Vereinbarung, dass bestimmte Teilbereiche der Pflege wie z.B. die Körperpflege von professionellem Pflegepersonal des Dienstes durchgeführt werden.
Es ist außerdem möglich, dass ein Teil der Pflegesachleistungen für unterstützende Angebote im Alltag verwendet wird. Dieses ist insbesondere für pflegebedürftige Menschen von Bedeutung, die auf besonders viel Betreuung angewiesen sind. Der Entlastungsbetrag (125 Euro) wird in diesem Fall durch Pflegesachleistungen aufgestockt. Dabei gibt es eine Limitierung auf 40% – es können also maximal 40% der Pflegesachleistungen für Angebote zu Unterstützung im Alltag genutzt werden. Hierunter fällt die z.B. die Beauftragung von Haushaltshilfen, Pflegebegleitern oder (ehrenamtlichen) Betreuungskräften.
Wenn man Pflegesachleistungen für Unterstützungsangebote einsetzen will, muss man dazu einen Antrag stellen. Wichtig ist, dass man dabei berücksichtigt, dass für die Pflegekasse Pflegekosten immer Vorrang vor den Kosten für Angebote für Unterstützung im Alltag haben. Man muss also genau wissen, wie hoch die Kosten für die Pflege sind, damit man weiß, wie viel noch für die Unterstützungsangebote verfügbar ist. Da die Pflegekosten durchaus variabel von Monat zu Monat ausfallen können, ist eine pauschale Lösung bzw. Aufteilung in der Praxis oft schwierig anzuwenden. Wer diesbezüglich auf der sicheren Seite sein möchte, kann einen Pflegedienst wählen, der auch Angebote für Unterstützung im Alltag wie einen Haushaltsservice oder Betreuungkräfte im Leistungsportfolio hat. Hier passt der Pflegedienst dann auf, dass die Gelder korrekt eingesetzt bzw. verteilt werden. Es kann allerdings sein, dass die Kosten für einen breiter aufgestellten Pflegedienst höher ausfallen. Hier lohnt sich auf jeden Fall ein Angebots- bzw. Preisvergleich.
Hinweise zur Kombinationsleistung (Pflegegeld und Pflegesachleistungen)
Im Rahmen der Kombinationsleistung können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander verbunden werden. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung eines Pflegedienstes für die Durchführung bestimmter Pflegetätigkeiten. Der anteilige Restbetrag wird als Pflegegeld ausgezahlt.
Wie die Leistungen im Zusammenhang mit der Kombinationsleistung aufgeteilt werden, kann der pflegebedürftige Versicherte selbst entscheiden. Nimmt er z.B. 70% der Pflegesachleistungen in Anspruch, erhält er noch 30% des Pflegegeldes. Hier gehen die Pflegekassen in der Regel sehr pragmatisch vor: Es erfolgt eine Überprüfzung wie viel Prozent der Pflegesachleistungen vom Versicherten abgerufen wurden und anschließend eine Überweisung des anteiligen Restes als Pflegegeld.
Hinweise zum Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat dient zur Unterstützung im Alltag. Dieses Geld kann beispielsweise für die Wahrnehmung bzw. Bezahlung von Betreuungsangeboten (z.B. Tagespflege, Demenz-Gruppe) eingesetzt werden. Mit dem Entlastungsbetrag können aber auch Haushaltshilfen oder eine Begleitung bei Behördengängen finanziert werden. Zudem kann der Entlastungsbetrag auch zur Beratung und Entlastung von Pflegepersonen verwendet werden – z.B. für eine Pflegebegleitung.
Es erfolgt keine Auszahlung des Entlastungsbetrages. Der pflegebedürftige Versicherte muss seine Rechnungen bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung vorlegen. Es gibt aber auch Dienstleister, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse vornehmen.
Beim Entlastungsbetrag besteht die Möglichkeit des Ansparens, um bei Bedarf über eine höhere Summe verfügen zu können. Dabei ist auch ein Übertrag ins Folgejahr möglich.
Hinweise zur Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Versorgung. Im Rahmen der Tages- und Nachtpflege erfolgt eine Betreuung des Pflegebedürftigen in einer speziellen Einrichtung (tagsüber oder nachts). An den Kosten für Pflege und Betreuung beteiligt sich die Pflegekasse. Wie hoch die Leistung ausfällt, ist vom Pflegegrad abhängig. Der Pflegebedürftige muss bei der Tages- und Nachtpflege die entstehenden Kosten für Verpflegung und Unterkunft selbst aufbringen. Zu diesem Zweck kann er auch den Entlastungsbetrag einsetzen.
Es ist eine Kombination der Tages- und Nachtpflege mit dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen möglich.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag sowie Tages- und Nachtpflege gibt es weitere Leistungen der Pflegeversicherung, welche wir hier kurz vorstellen:
Kurzzeitpflege
Im Rahmen der Kurzzeitpflege bezieht der Pflegebedürftige vorübergehend ein Zimmer in einem Pflegeheim. Für die Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2 einen Zuschuss aus der Pflegeversicherung. Übernommen werden in diesem Zusammenhang Kosten von bis zu 1.612 Euro für Pflege und Betreuung. Der pflegebedürftige Versicherte muss bei Kurzzeitpflege die entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus eigener Tasche zahlen. Er kann dazu auch den Entlastungsbetrag einsetzen.
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und am letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld vollständig.
Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt auch eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse an der Kurzzeitpflege. Die Krankenkassen zahlen in diesem Zusammenhang unabhängig vom Vorliegen eines Pflegegrades und beispielsweise dann, wenn eine häusliche Versorgung kurzzeitig nicht ausreichend ist.
Ersatzpflege/Verhinderungspflege
Die Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege ist zur Kompensierung des Ausfalls der Hauptpflegeperson gedacht. Erkankt die Pflegeperson selbst oder benötigt sie Erholungsurlaub, kann im Rahmen der Verhinderungspflege für einen Ersatz gesorgt werden.
Damit Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, muss der Pflegebedürftige mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen und bereits für mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein.
Wie für die Kurzzeitpflege beträgt der Höchstsatz für die Ersatzpflege auch 1.612 Euro. Mit diesem Geld kann eine Ersatzpflegeperson entlohnt oder aber ein professioneller Pflegedienst beauftragt bzw. bezahlt werden. Für die Verhinderungspflege kann auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Für die Dauer der Ersatzpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege zahlt die Pflegekasse den vollen Satz aus.
Pflegehilfsmittel
Werden Pflegehilfsmittel benötigt, trägt die Pflegekasse die Kosten hierfür, wenn der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 1 hat und eine Genehmigung für die Hilfsmittel erteilt wurde. Ein geringer Eigenanteil ist vom pflegebedürftigen Versicherten selbst zu tragen.
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Personen mit einem Pflegegrad (also bereits ab Pflegegrad 1) können sich finanzielle Unterstützung bei der Pflegekasse holen, wenn es um Umbauten und Anpassungen in der Wohnung geht. Die Beteiligung der Pflegekasse an Umbaukosten erfolgt, wenn durch den Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert, die Pflegeperson wesentlich entlastet oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen erreicht wird.
Zu den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, bei denen sich die Pflegekasse an den Kosten beteiligt, gehören z.B. festinstallierte Rampen, Treppenlifte oder Türverbreiterungen.
Die Pflegekasse zahlt pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro, wobei unter einer Maßnahme alle zum Zeitpunkt der Antragsstellung notwendigen Umbauten zusammengefasst werden. Zusammen mit dem Antrag muss man mindestens einen Kostenvoranschlag einreichen. Die Pflegekasse muss erst über die Kostenübernahme entscheiden, bevor man mit dem Umbau beginnt.
Für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Pflege eines Angehörigen bei Berufstätigkeit
Wenn ein nahstehender Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, gehen damit große Herausforderungen einher. Wie kann und soll die Pflege organisiert werden? Was ist mit dem eigenen Job, wenn man einen Angehörigen pflegt?
Wer gilt als naher Angehöriger?
Neben Ehe- und Lebenspartnern bzw. Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kindern, Eltern und Geschwistern gehören auch Großeltern, Schwiegereltern oder Stiefeltern ebenso wie Enkelkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder und Schwäger sowie Schwägerinnen zu den nahen Angehörigen.
Vom Gesetzgeber gibt es verschiedene Konzepte, die eine Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege ermöglichen sollen bzw. kurzzeitig die Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Job geben, um einen Angehörigen pflegen zu können. Nachfolgend stellen wir diese kurz vor:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Im Rahmen der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist eine vollständige Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum von maximal zehn Tagen (pro Pflegebedürftigem) möglich. Der Pflegebedürftige muss in diesem Fall keinen Pflegegrad haben. Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist das Vorliegen einer akuten Pflegesituation genügt. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle. Die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann kurzfristig beim Arbeitgeber angemeldet werden, wozu ein Anruf ausreichend ist. Auf Antrag bei der Pflegekasse gibt es für die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld.
Die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt Angehörigen von pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit sich einmalig „freie Zeit“ für die Regelung wichtiger Entscheidungen und organisatorischer Maßnahmen zu nehmen. Dabei spielen die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Größe des Unternehmens keine Rolle und wie bereits beschrieben, reicht es aus, den Arbeitgeber telefonisch zu informieren. Zur Sicherheit ist es allerdings ratsam, den Arbeitgeber auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. Hier reicht es aus, wenn man kurz mitteilt, dass bei einem nahen Angehörigen Pflegebedürftigkeit besteht und man aus diesem Grund zehn Tage nicht bei der Arbeit erscheint. Ins Detail gehen muss man nicht.
Es ist bei der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung so, dass man die zehn Tage nicht am Stück nehmen muss. So kann man sich zum Beispiel zunächst nur zwei oder drei Tage freinehmen und dann bei Bedarf verlängern. Im Falle einer Verlängerung muss man allerdings seinem Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid geben. Man kann die zehn Tage auch über mehrere Wochen verteilt nehmen, wenn dieses unter bestimmten Gesichtspunkten Sinn macht. Weiterhin ist es möglich, die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit einer zweiten Pflegeperson zu teilen (z.B. fünf Tage Tochter A, fünf Tage Tochter B).
Die Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann vom Arbeitgeber nicht verwehrt werden. Er hat allerdings das Recht, einen Beleg für die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie einen Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsfreistellung zu verlangen. Ein entsprechendes Attest kann vom behandelnden Arzt ausgestellt werden.
Bei der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung hat man als Arbeitnehmer Kündigungsschutz und einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung, das bereits oben angesprochene Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird ähnlich wie das Kinderkrankengeld berechnet und beträgt zwischen 90% und 100% des Nettoarbeitsentgelts. Die Beantragung des Pflegeunterstützungeldes muss unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen erfolgen. Dafür gibt es ein spezielles Formular, welches von vielen Pflegekassen auch online zum Download angeboten wird.
Damit Pflegezeit in Anspruch genommen werden kann, muss der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 1 haben und eine häusliche Pflege muss erforderlich sein. Das Unternehmen, in dem man als Pflegeperson beschäftigt ist, muss mehr als 15 Beschäftigte haben und man muss den Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit darüber in Kenntnis setzen. Die Pflegezeit kann maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten genommen werden. Man kann sich vom Arbeitgeber vollständig oder nur teilweise freistellen lassen.
Wenn eine Pflegezeit geplant ist, sollte bereits im Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ein Hinweis darauf gegeben werden (s.o.). In diesem Fall besteht nämlich ein Anspruch auf ein beschleunigtes Begutachtungsverfahren, was wichtig ist, da der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Pflegegrad braucht.
Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss beim Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag erfolgen (spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn der Pflegezeit), in dem angegeben ist, wie lange die Pflegezeit genommen wird. Wenn nicht die möglichen vollen sechs Monate beantragt werden, kann man später noch einen Antrag auf Verlängerung stellen, dem der Arbeitgeber dann aber in der Regel erneut zustimmen muss. Wurde die Pflegezeit einmal vom Arbeitgeber bewilligt, kann er von sich aus keine Verkürzung des Zeitraums vornehmen. Sollte der Pflegebedürftige während der Pflegezeit versterben, in eine Pflegeeinrichtung umziehen oder aus sonstigen Gründen keine häusliche Pflege mehr möglich sein, endet die Pflegezeit vorzeitig. Über derartige Veränderungen ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Wird während der Pflegezeit nur eine teilweise Arbeitsfreistellung gewünscht, müssen die Modalitäten der Teilzeit individuell mit dem Arbeitgeber verhandelt und schriftlich festgehalten werden. Dabei geht es insbesondere um die zu leistende Stundenzahl sowie die Verteilung der Arbeitszeit. Teilzeitarbeit darf in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Arbeitnehmer haben während der Pflegezeit Kündigungsschutz. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Um für die Zeit der Pflege des Angehörigen finanziell versorgt zu sein, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Durch das Darlehen wird das entgangene Nettogehalt bis zur Hälfte abgedeckt. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. Wer sich während der Pflegezeit vollständig von der Arbeit freistellen lässt, erhält als Darlehen maximal den Betrag, der bei einer Durchschnittsarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche gezahlt werden würde. Nach Ende der Pflegezeit muss das Darlehen innerhalb eines festgelegten Zeitraums zurückgezahlt werden.
Zur Berechnung des Darlehnsbetrages bietet die BAFzA auf ihrer Website einen Rechner an:
Familienpflegezeit-Rechner
Für die Dauer der Pflegezeit bleiben Pflegepersonen in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung familienversichert. Wenn keine Familienversicherung besteht, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung weiterversichern, wofür in der Regel der Mindestbeitrag zu entrichten ist. In diesem Fall kann bei der Pflegekasse des Angehörigen ein Antrag auf Erstattung des Mindestbeitrages gestellt werden.
Die Voraussetzungen für die Familienpflegezeit sind ähnlich wie für die Pflegezeit (mind. Pflegegrad 1 mit dem Erfordernis von häuslicher Pflege). Die Unternehmensgröße liegt bei mehr als 25 Beschäftigten und man muss den Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher darüber informieren, dass man Familienpflegezeit in Anspruch nimmt. Im Rahmen der Familienpflegezeit erfolgt keine vollständige Freistellung von der Arbeit. – Die Mindestarbeitszeit liegt bei 15 Stunden pro Woche, wobei aufs Jahr gerechnet wird. Zeitlich ist die Familienpflegezeit mit Teilzeitarbeit auf 24 Monate begrenzt.
Die Familienpflegezeit kann mit Pflegezeit kombiniert werden. Man nimmt dementsprechend zunächst die Pflegezeit (sechs Monate) und anschließend die Familienpflegezeit (18 Monate) in Anspruch. Wenn man nach der Pflegezeit direkt in die Familienpflegezeit übergehen will, muss man seinen Arbeitgeber spätestens zwölf Wochen vorher informieren.
Wenn für die Pflege Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll, sollte dieses bereits bei Antragstellung (Leistungen aus der Pflegeversicherung) erwähnt werden, um das Antragsverfahren zu beschleunigen (siehe auch unter: Pflegezeit). Der Arbeitgeber muss mindestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dabei sind Dauer und Umfang der Arbeitszeit ebenfalls mitzuteilen.
Wie bei der Pflegezeit endet auch die Familienpflegezeit frühzeitig, wenn der Pflegebedürftige verstirbt oder in eine Pflegeeinrichtung umzieht. Bei Veränderungen ist der Arbeitgeber unmittelbar darüber zu informieren.
Bei der Familienpflegezeit genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Analog zur Pflegezeit gibt es auch bei der Familienpflegezeit keine Gehaltsfortzahlung. Es besteht allerdings auch hier die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen bei BAFzA zu beantragen (siehe hierzu unter: Pflegezeit).
In Unternehmen mit weniger als den angegebenen Beschäftigten (15 bzw. 25) kommt es auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers an, ob man als pflegender Angehöriger von der Pflegezeit oder Familienpflegezeit Gebrauch machen kann.
Begleitung todkranker Angehöriger
Im Zusammenhang mit der Begleitung todkranker Angehöriger ist kein Pflegegrad erforderlich – eine ärztliche Bescheinigung reicht hier aus. Es ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Betreuung des todkranken Angehörigen zu Hause oder in einem Hospiz erfolgt. Man kann sich für einen Zeitraum von drei Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn das Unternehmen, wo man beschäftigt ist, über mehr als 15 Beschäftigte verfügt. Der Arbeitgeber muss mindestens 10 tage vor Beginn der beruflichen Auszeit zur Begleitung todkranker Angehöriger darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Pflege minderjähriger Angehöriger
Bei der Pflege minderjähriger Angehöriger handelt es sich im Prinzip um Pflegezeit. Alle Modalitäten sind identisch, so dass man sich für die Pflege minderjähriger Angehöriger für maximal sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen kann, wenn der pflegebedürftige, minderjährige Angehörige mindestens den Pflegegrad 1 hat und der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt. Der Arbeitgeber muss ebenfalls spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit darüber informiert werden.
Video zur Familienpflegezeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen einen Besuch der Website Wege zur Pflege, die ebenfalls vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angeboten wird.
Personelle Unterstützung bei der häuslichen Pflege
Wenn man sich zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Pflege des Angehörigen überfordert fühlt bzw. wenn man (kurzzeitig) zusätzliche Unterstützung bei der Pflege benötigt, sollte man sich an den Hausarzt wenden. Der Hausarzt hat nämlich die Möglichkeit Verordnungen für die häusliche Pflege auszustellen, wofür ihm ein spezielles Formular zur Verfügung steht. Die Kosten für die häusliche Pflege werden dabei von der Krankenkasse getragen. Für eine derartige Unterstützung bei der Pflege zuhause muss normal auch kein Pflegegrad vorliegen.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Maßnahmen zur häuslichen Pflege nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind beispielsweise dann gegeben, wenn eigentlich Krankenhauspflege geboten wäre, aber nicht möglich ist.
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Formen der häuslichen Pflege, die der Hausarzt als notwendig erachten und dementsprechend verordnen kann:
Behandlungspflege
Zur Behandlungspflege gehören unter anderem Verbände, Injektionen, Versorgung mit Trachealkanülen (bei Luftröhrenschnitt), Katheterisierung und Einlauf. Die Behandlungspflege umfasst zudem auch Leistungen wie Blutdruckmessung, Zuckertestung, Spülungen, Blasenspülungen, medizinische Bäder oder Bewegungs- und Gehübungen.
Grundpflege
Bei der Grundpflege handelt es sich um eine allgemeine Versorgung bzw. Pflege. Im Rahmen der Grundpflege werden Maßnahmen wie beispielsweise Waschungen, Mundpflege, Haarpflege oder Reinigungsbäder erbracht. Auch der Wäschewechsel, das Betten und/oder Umbetten sowie die Versorgung der Ausscheidungen fallen in den Bereich der Grundpflege. Die Grundpflege umfasst darüber hinaus auch Tagwache, Nachtwache oder Tag- und Nachtwache. Wie oft Behandlung und Pflege durchgeführt werden sollen, wird vom Arzt festgelegt. Dabei sind ebenso (mehrfach) täglich wie (einmal) wöchentlich angesetzte Maßnahmen der Grundpflege möglich.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Der Arzt kann auch Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung verordnen. Dabei gibt es allerdings eine Begrenzung auf maximal drei Stunden pro Tag.
Das Pflegezimmer
Oft ist es so, dass der Pflegebedürftige mit in die Wohnung der Hauptpflegeperson einzieht und dort im häuslichen Umfeld betreut, versorgt und gepflegt wird. In diesem Abschnitt unseres Artikels wollen wir uns intensiver mit der Auswahl, Gestaltung und Einrichtung des Pflegezimmers befassen. Dieser Raum dient dem pflegebedürftigen Menschen in der Regel als Hauptaufenthaltsraum, hier schläft er und hierhin kann er sich bei noch vorhandener (Rest-)Mobilität zurückziehen. Viele der Tipps und Informationen, die wir hier geben, lassen sich natürlich auch auf die Gestaltung und Ausstattung des Schlafzimmers beziehen und dort umsetzen oder anwenden, wenn der Pflegebedürftige noch in einer eigenen Wohnung untergebracht ist.
Wer sich allgemein für die Realsierung barrierefreien Wohnung interessiert, findet in unserem Artikel Schlafzimmer barrierefrei einrichten umfassende Informationen.
Wie bereits erwähnt, sollte das Zimmer, in dem sich die pflegebedürftige Person überwiegend aufhält, so gestaltet sein, dass man sich absolut wohlfühlen kann. Es sollte gemütlich eingerichtet und gestaltet sein, wobei sich der persönliche Geschmack des Bewohners wiederfinden lassen sollte. So bieten sich unter anderem Möbel und andere vertraute Gegenstände aus der vorherigen Wohnung bzw. Vergangenheit des Pflegebedürftigen zur Einrichtung des Pflegezimmers an.
Zieht ein pflegebedürftiger Mensch in die Wohnung seiner Pflegeperson ein, sollte klar sein, dass das Pflegezimmer bzw. das Zimmer des Betreuten sein ureigenstes Refugium ist. Daraus leitet sich beispielsweise ab, dass die Pflegeperson oder auch ihre Familienmitglieder zunächst anklopfen und auf Rückmeldung warten, bevor der Raum betreten wird.
Bei der Auswahl des Pflegezimmers sollte man auf eine möglichst ruhige Lage innerhalb der Wohnung oder des Hauses achten. Gleichzeitig sollte der Raum auch nicht so abgelegen sein, dass sich der Pflegebedürftige vom Leben der restlichen Familie ausgeschlossen fühlt. Idealerweise befindet sich das Zimmer auch noch nah beim Badezimmer und WC oder verfügt im besten Fall über ein eigenes angeschlossenes Bad.
Die Größe des Raums sollte bei mindestens 16 Quadratmetern liegen, damit dem Pflegebedürftigen noch ausreichend Bewegungsflächen zur Verfügung stehen, die auch eine Verwendung von Gehhilfen wie einem Rollator oder Gehgestell bzw. ggf. die Benutzung eines Rollstuhls erlauben.
Der Boden im Pflegezimmer sollte über eine rutschfeste Oberfläche verfügen und sich aus Gründen der Hygiene leicht reinigen lassen.
Große Fenster lassen viel Licht in das Pflegezimmer und ermöglichen ein gutes Lüften. Es sollten allerdings geeignete Maßnahmen zum Abdunkeln (z.B. Jalousien) vorhanden sein.
Die Heizung im Pflegezimmer sollte sich einfach regulieren lassen und die Möglichkeit zur schnellen kurzfristigen Erwärmung des Raums bieten. Kranke und ältere Menschen sind tendentiell kälteempfindlicher, so dass vor allem beim Umkleiden und zur Körperpflege viel Wärme vorhanden sein sollte.
Wenn es aus dem Fenster oder aus den Fenstern keine besonders schöne Aussicht gibt, kann man mit dekorativen Elementen und Pflanzen etwas Abhilfe schaffen, was den Raum zusätzlich noch gemütlicher und wohnlicher macht.
Bei den künstlichen Lichtquellen (hier empfehlen sich mehrere) sollte man auf eine ausreichende Helligkeit achten, gleichzeitig sollten die Leuchten aber nicht blenden. Statt einer Nachttischlampe ist es ratsam, eine Leuchte an der Wand in Bettnähe anzubringen. Dabei sollte sich der Schalter gut erreichen und bedienen lassen. Darüber hinaus ist es gut, wenn sich auch die Hauptbeleuchtung im Raum – in der Regel die Deckenleuchte – bequem vom Bett aus an- und ausschalten lässt.
Damit der Pflegebedürftige jederzeit problemlos Kontakt aufnehmen bzw. im Notfall auf sich aufmerksam machen kann, sollte auf dem Nachttisch ein Babyfon, eine Glocke oder eine Klingel untergebracht sein.
In Abhängigkeit von den persönlichen Interessen sollte das Pflegezimmer mit einem Fernseher und einem Radio oder einer Musikanlage ausgestattet sein. Ebenso sollten ein eigenes Telefon und ggf. ein Computer mit Internetzugang zur Verfügung stehen.
Das Bett im Pflegezimmer
Damit sich die pflegebedürftige Person wohlfühlt, müssen insbesondere die Qualität von Bett und Bettausstattung (in erster Linie Matratze) stimmen. Ein passend gewähltes Bett bzw. eine geschickt gewählte Bettausstattung kann zudem den Alltag in der Pflege deutlich vereinfachen. Bei einem zu niedrigen Bett fällt dem Pflegebedürftigen nämlich nicht nur das Aufstehen schwer, sondern auch der Pflegeperson die Unterstützung und die Pflege – ein rückenschonendes Vorgehen ist ihr dabei kaum möglich.
Wenn bereits ein derartig ungünstig niedriges Bettgestell vorhanden ist, kann man mithilfe von Holzwürfeln, die z.B. im Sanitätshaus zu bekommen sind oder mit handwerklichem Geschick und einem Besuch im Baumarkt, für Abhilfe sorgen. Auf diese Weise lassen sich Betten gut und gerne um bis zu 30 Zentimeter erhöhen. Alternativ kann man auch eine zweite feste Matratze besorgen und diese unter die erste legen, damit diese erhöht wird. Dabei muss man allerdings darauf achten, dass der Liegekomfort nicht nachteilig beeinträchtigt wird und sollte auch die zweite Matratze gelegentlich Drehen, Wenden sowie Auslüften lassen.
Insbesondere bei schwerkranken, bettlägerigen Personen ist meist ein Pflegebett die beste Wahl. Dabei handelt es sich um ein höhenverstellbares Bett, welches die Pflege erleichert. Pflegebetten muten heute schon lange nicht mehr wie Krankenhausbetten an und sind beispielsweise auch aus Massivholz oder in hellen Holzdekoren erhältlich. Um dem Pflegebedürftigen sowie der Pflegeperson den Alltag zu erleichtern und/oder diesen sicherer zu gestalten, lassen sich die meisten Pflegebetten mit nützlichem Zubehör ausstatten. Dazu gehören beispielsweise Hilfen zum Aufrichten oder seitliche Gitter, die ein Herausfallen verhindern.
Pflegebetten sind eigentlich immer mit elektrisch verstellbaren Lattenrosten ausgestattet, bei denen sich das Kopfteil und das Fußteil unabhängig von einander in Position bringen lassen. Der Pflegebedürftige kann so sowohl flach liegend gebettet als auch aufrecht sitzend im Bett „untergebracht“ werden. Ein Pflegebett kann bei der Pflegekasse als Hilfsmittel beantragt werden.
Bei der Matratzenwahl sollte man ein Modell wählen, welches zu den Anforderungen der pflegebedürftigen Person passt. Dabei sind sowohl körperliche Voraussetzungen wie auch besondere Bedürfnisse z.B. bei Bettlägerigkeit zu berücksichtigen. Der Bezug der Matratze sollte sich im Idealfall abnehmen und waschen (mind. 60°C) lassen. Besteht eine Inkontinenz-Problematik, empfiehlt sich der Einsatz eine atmungsaktiven, wasserundurchlässigen Schutzauflage (wird ggf. auch als Hilfsmittel von der Kasse finanziert).
Das Bett sollte so im Pflegezimmer aufgestellt werden, dass man optimalerweise auf beiden Längsseiten freien Zugang hat. Der Pflegebedürftige sollte vom Bett aus eine gute Sicht auf den Eingang ins Zimmer – die Tür – haben und idealerweise auch aus dem Fenster schauen können.
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Im Sortiment unseres Online-Shops bieten wir Ihnen verschiedene Produkte an, mit denen sich das Pflegezimmer ebenso gemütlich wie funktionell einrichten lässt.
Komfortbett mit Pflegebett-Funktion „Usedom“
Wohnliches Pflegebett in 90×200 cm (verlängerbar bis 220 cm) in 12 Holzdekoren inklusive elektrisch verstellbarer Unterfederung mit 50 Tellermodulen. Wahlweise ohne oder mit zwei bzw. vier Seitengittern erhältlich.
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Komfortbett mit Pflegebett-Funktion „Borkum“
Schönes Pflegebett in 90×200 cm (verlängerbar bis 220 cm) mit Kunstleder-Bezug in vier Farbvarianten inklusive elektrisch verstellbarer Unterfederung mit 50 Tellermodulen. Ausgestattet mit zwei Seitengittern.
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Kaltschaum-Matratze „orthowell vital“
In zwei Härtegraden (H2 bis 80 kg | H3 bis 100 kg) erhältliche Kaltschaum-Matratze mit 7-Zonen-Einteilung. Erhältlich in diversen Einzel- und Doppelbettgrößen. Ausgestattet mit milbendichtem Amicor®-Doppeltuchbezug – waschbar bis 60°C.
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Lattenrost „orthowell liftflex motor“
Mit diesem elektrisch verstellbaren Lattenrost lässt sich die Funktionalität eines regulären Bettgestells ungemein erweiter. Die Lift-Funktion erleichtert die rückenschonende Pflege. In diversen Einzelgrößen (auch Überlänge), wahlweise mit oder ohne Haltebügel für die Matratze und in zwei Ausführungen (bis 130 kg | bis 180 kg).
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Inkontinenz-Mehrwegunterlage Saugvlies
Hochwertige Matratzenauflage für die häusliche Pflege. Atmungsaktiv, undurchlässig für Wasser, Urin und Blut. Waschbar bis 95°C. Mit Hilfsmittel-Nummer – Kostenerstattung möglich.